Ein Streit um eine Mini-Solaranlage auf dem Balkon endet vor Gericht – Der Mieter bekommt Recht!

Letztlich bekommt der Mieter Recht. Das Urteil verweist auf das Grundgesetz und ist eine kleine Revolution. Die einen dekorieren ihren Balkon mit Pflanzen, die anderen richten ihn mit Gartenmöbeln gemütlich ein. Patrice Heller allerdings denkt pragmatisch und umweltfreundlich: Er hat eine Mini-Solaranlage auf dem Balkon installiert – wobei, genauer gesagt ist es ein „stromerzeugendes Haushaltsgerät“, so der Ingenieur für Elektromobilität. Und noch genauer gesagt ist es ein steckbares Solar-Gerät, besser bekannt als Balkonkraftwerk. Wegen diesem wurde Heller jetzt von seiner Vermieterin verklagt. Mit Unterstützung vom DMB-Mieterverein Stuttgart und Umgebung e. V. bekam er vor Gericht Recht, die Klage wurde abgewiesen. Entscheidend dabei war der im Grundgesetzverankerte Umweltschutz.

Vermieter und Balkonkraftwerke 

Im Fall des Stuttgarter Mieters untersagte die Vermieterin ihm die Installation der Mini-Solaranlage. Sie mahnte ihn ab, da Heller das Balkonkraftwerk trotzdem montierte. Grundsätzlich darf ein Mieter den Balkon für seine eigenen Zwecke nutzen. Wenn er allerdings bauliche Veränderungen vornimmt, muss immer der Vermieter gefragt werden, mahnt Sutter. Wird also ein Solarmodul an der Balkonbrüstung oder der Hauswand angebracht, braucht es eine Zustimmung. „Steht die Solaranlage allerdings nur auf dem Boden, kann das keiner verbieten“, sagt der Vizepräsident der DGS. Genau das hat Heller gemacht. Als dann Post vom Anwalt im Briefkasten lag, war er „nicht vollkommen überrascht“. Vor der Klage auf Entfernung der Mini-Solaranlage habe er schon länger Probleme mit seiner Vermieterin gehabt, erzählt er. Trotzdem war er sauer: „Das ist wie, wenn man wegen einem Wasserkocher verklagt wird“, beschwert er sich und spielt darauf an, dass die Balkonkraftwerke nicht als Solaranlagen zählen, sondern als stromerzeugende Haushaltsgeräte gelistet sind. 

Begründung des Gerichts ist kleine Revolution 

Wie aus dem Gerichtsurteil vom Amtsgericht Stuttgart hervorgeht, hat die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch darauf, die Anlage beseitigen zu lassen. Das geht im Fall von Heller, da eine „vertragswidrige Nutzung“ der Mietsache vorliegt. Das Amtsgericht schreibt, es gebe in Bezug auf die Mietwohnung eine „bauliche Veränderung“. Diese wird im Urteil mit dem Solarstrom begründet, der „über neue Leitungen und den Lichtschalter in den vorhandenen Stromkreis eingespeist wird.“ Allerdings wiegt im Fall von Heller dessen Anspruch auf Genehmigung der Solaranlage höher als die vertragswidrige Nutzung. Die Begründung des Gerichts ist eine kleine Revolution. Denn: Das Urteil verweist auf den in Artikel 20a GG verankerten Umweltschutz. Durch das Balkonkraftwerk kann nicht nur Heller seine Energiekosten reduzieren, gleichzeitig wird auch Energie als solche gespart. Mit Hinblick auf die angestrebte Energiewende in Richtung erneuerbare Energien sei eine Solaranlage „objektiv vorteilhaft“, so das Amtsgericht. 

Einsparungen von Energie und Kosten

Das bedeutet konkret, dass durch zwei PV-Module mit einer Leistung von jeweils 300 Watt, wie sie Hellers besitzt, bis zu 15 Prozent des im Haushalt benötigten Stroms eingespart werden können. Auf ein Jahr gerechnet könne der Mieter damit schätzungsweise 200 Kilogramm weniger C02-Ausstoß produzieren, so Sutter. Das ist nicht nur gut für die Umwelt, sondern auch für Hellers Geldbeutel. Denn in Bezug auf die Stromkosten ergibt sich bei einem PV-Modul mit einer Leistung von 300 Watt eine jährliche Ersparnis von rund 70 Euro, bei zwei Modulen sind das dann schon 140 Euro, rechnet der Physiker. Kaufen kann man ein solches Balkonkraftwerk-Set mit zwei Solarmodulen ab 600 Euro. 

Keine nennenswerte Beeinträchtigung durch Mini-Solaranlage

Im Gerichtsfall von Heller war allerdings wichtig, dass das Balkonkraftwerk als Modernisierungsmaßnahme nur zulässig war, da folgende Punkte erfüllt wurden: Die Installation war baurechtlich in Ordnung, fachgerecht angebracht und leicht wieder abzubauen. Außerdem geht von ihr keine (Brand-) Gefahr aus und die Sicht auf das Mietobjekt ist auch nicht beeinträchtigt. Genau diese Punkte prangert die Klägerin dem Urteil nach an. Wörtlich heißt es, „(…) die Anlage sei laienhaft und gefährlich angebracht.“ Außerdem führt sie einen fehlenden Wind- und Brandschutz sowie nicht eingehaltene baurechtliche Auflagen an. Diese Punkte konnten laut Gerichtsprotokoll von einem Sachverständiger sowie Mitarbeiter der Landeshauptstadt Stuttgart nicht bestätigt werden. Einzig beim Thema Windschutz musste Heller nachrüsten. Folglich kommt das Gericht zum Urteil, dass die Mini-Solaranlage „keine nennenswerte Beeinträchtigung für die Klägerin“ darstellt. 

Mögliches zukunftsweisendes Urteil 

Der Ingenieur für Elektromobilität ist nach einem Jahr Rechtsstreit froh, dass es endlich vorbei ist. Die lange Zeit der Ungewissheit habe ihn unterbewusst schon stark belastet, sagt Heller. Er wird zum 1. August aus seiner Mietwohnung ausziehen. Das Urteil bezeichnet er als „Weichenstellung“ mit „Signalwirkung“. Letztlich gebe es doch nur Gewinner, denn man nutze die Energie genau dort, wo sie auch erzeugt werde, so der Ingenieur. 

Das Urteil ist rechtskräftig und damit endgültig. Die Klägerin wollte sich auf Nachfrage nicht zum Fall äußern. Sie teilte aber mit, dass sie das Urteil für falsch halte.

Quelle: https://www.stuttgarter-zeitung.de/

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